Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Mühlenprodukte

in der vom Verband Deutscher Mühlen e.V. beschlossenen Fassung vom 01.04.2015

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I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Für alle Lieferungen des Verkäufers an den Käufer gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Als Lieferung im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch sonstige vom Verkäufer an den Käufer erbrachte Leistungen.
(2) Widersprechende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der widersprechenden oder ergänzenden Bedingungen des Käufers vorbehaltslos Lieferungen an den Käufer erbringt.
(3) Soweit in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die schriftliche Form vorgesehen ist, genügt zu Ihrer Einhaltung die Übermittlung per Post, Telefax oder Email.
(4) Durch die erste Lieferung an den Käufer werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch Bestandteil der zukünftigen Lieferungen des Verkäufers an den Käufer.
(5) Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(6) Die Vereinbarungen/Regelungen über Liefermengen, Preise, Liefertermine sowie sonstige Abreden, die nicht in den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen festgelegt sind oder die von diesen abweichen, bedürfen der Schriftform.
(7) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

II. Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Die Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
(2) Rechtsstreitigkeiten entscheidet unter Ausschluss der staatlichen Gerichte das zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss vereinbarte Schiedsgericht. Ist kein Schiedsgericht vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, ein Börsenschiedsgericht nach seiner Wahl zu benennen. Für den Fall, dass weder ein Börsenschiedsgericht vereinbart wurde und der Verkäufer innerhalb von [vier Wochen] nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den Käufer kein Börsenschiedsgericht benannt hat, entscheidet das für den Sitz des Verkäufers regional zuständige Börsenschiedsgericht.
(3) Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks, sowie Forderungen, gegen welche bis zum Tage der Klageerhebung ein Einwand nicht geltend gemacht wurde, vor dem für den Verkäufer zuständigen ordentlichen Gericht einzuklagen.

III. Preise

Bei Mehl, Grieß, Dunst und Backschrot verstehen sich die Preise für 100 kg
(a) netto einschließlich Papiersack
(b) netto lose
frachtfrei Käuferstation oder an Käufers Lager der Hauptniederlassung unter Zugrundelegung der für das jeweils gewählte Transportmittel günstigsten Fracht und der hierfür maßgeblichen Menge. Umsatzsteuern sind in jedem Fall zusätzlich zu entrichten. Die Kaufpreisforderung erhöht oder ermäßigt sich entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge.

IV. Erfüllungsort, Transport
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort der Verladung, bei vereinbarter Lieferung “ab Lager“ das Lager des Verkäufers.
(2) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, den Frachtführer oder das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmen auf den Käufer über. Führt der Verkäufer den Transport selbst durch, geht die Gefahr mit dem Beginn der Verladung auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Tage der Versandbereitschaft über.
(4) Auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert der Verkäufer die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
(5) Wünscht der Käufer die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verladung, so hat dieser die hierfür entstehenden Kosten zu tragen.

V. Qualität

(1) Ist die Lieferung eines bestimmten Fabrikates oder einer bestimmten Marke vereinbart, so muss das Mahlerzeugnis dem Durchschnitt dieses Fabrikates oder dieser Marke zur Zeit des Vertragsabschlusses entsprechen.
(2) Ist über die Qualität der Ware nichts vereinbart, so ist Ware mittlerer Qualität und Güte zu liefern.
(3) Verkäufe zu besonderen Qualitätsbedingungen bedürfen der individualrechtlichen Vereinbarung.
(4) Bei Verkauf nach Muster ist dieses maßgebend.
(5) Ist „ungefähr nach Muster“, „Typen-Muster“ oder „Durchschnittsmuster“ verkauft, so sind kleine Abweichungen – z. B. in der Farbe, Mahlung, Körnung – zulässig, soweit diese Abweichung für den Käufer zumutbar ist.

VI. Tag der Berechnung

Als Rechnungsdatum gilt
(a) bei Schiffsverladung der Tag des Konnossements.
(b) bei Versand auf der Schiene bzw. auf der Straße der Tag der Verladung.
(c) bei Lieferung ab Lager und aus ankommendem Schiff der Tag der Auslieferung oder Freistellung.

VII. Zahlung

(1) Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Zahlung bei Lieferung von Mehl, Grieß, Dunst oder Backschrot innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug. Die Einhaltung des Zahlungszieles ist für den Verkäufer wesentliche Pflicht des Käufers.
(2) Zahlungsanweisungen oder Schecks werden nicht an Erfüllungs statt sondern lediglich erfüllungshalber angenommen. Die Erfüllungswirkung tritt bei Zahlungsanweisungen und Schecks erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein.
(3) Wenn nach dem Vertragsschluss objektive Anhaltspunkte für das Fehlen der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen oder dem Verkäufer erkennbar werden, hat der Verkäufer das Recht, innerhalb einer Frist von drei Geschäftstagen Barzahlung, Zug-um-Zug, Zahlung gegen Dokumente, Vorkasse oder Sicherheitsleistung vor Verladung zu verlangen, auch wenn eine andere Zahlungsweise vereinbart war. Entspricht der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb dieser Frist, kann der Verkäufer von allen Verträgen mit dem Käufer zurücktreten.
(4) Zinsen, Zuschläge usw. sind mit Aufgabe fällig.
(5) Der Käufer kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Abzüge für natürlichen Schwund sind nicht gestattet.

VIII. Zahlungsverzug

(1) Der Käufer gerät bei nicht rechtzeitiger Zahlung in Zahlungsverzug.
(2) Bei Zahlungsverzug stehen dem Verkäufer vom Tage des Beginns des Verzuges ab Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
(3) Der Verkäufer hat bei Zahlungsverzug des Käufers nach dem fruchtlosen Ablauf einer Frist von drei Geschäftstagen das Recht, weitere noch ausstehende Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferungen, die der Verkäufer bereits geleistet hat, abzulehnen. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, vom
Käufer Schadensersatz zu verlangen und/ oder von dem Vertrag zurückzutreten.

IX. Lieferung und Abnahme

(1) Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist in einer Partie oder in Teilpartien, abnimmt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Macht der Verkäufer von seinem Recht zur Lieferung von Teilpartien Gebrauch, so hat er dies dem Käufer rechtzeitig mitzuteilen.
Teillieferungen gelten jeweils als teilweise Erfüllung der Liefervereinbarung.
(2) Im Falle der Vereinbarung von ca.-Mengen stellt eine Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 2% der vereinbarten eine vertragsgemäße Erfüllung dar. Der Kaufpreis bestimmt sich nach der tatsächlichen Liefermenge.
(3) Es wird unterschieden
(a) „sofortige Lieferung“: Lieferung und Abnahme am dritten Geschäftstage nach Vertragsschluss.
(b) „prompte Lieferung“: Lieferung und Abnahme spätestens am achten Geschäftstage nach Vertragsschluss.
(c) „Lieferung auf Termin“: Beträgt die Lieferfrist hierbei mehr als einen Monat, kann Lieferung und Abnahme nur in monatlich gleichen Mengen und Raten verlangt werden.
(4) Die Vereinbarung anderer Lieferzeiten wird hiervon nicht berührt.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, ausführbare Verladeverfügungen zu erteilen und zwar
(a)bei Verkäufen auf „sofortige Lieferung“ ohne Aufforderung sofort bei Vertragsschluss.
(b) bei Verkäufen auf „prompte Lieferung“ ohne Aufforderung innerhalb von vier Geschäftstagen nach Vertragsschluss.
(c) bei Verkäufen auf „Termin“ ohne Aufforderung spätestens vier Geschäftstage vor Ablauf der bedungenen Lieferfrist. Fordert der Verkäufer den Käufer zur Erteilung einer Verladeverfügung auf, so ist diese innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem Zugang dieser Aufforderung zu erteilen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Liefertag mit einer fünftägigen Voranzeige festzulegen, wenn die Ware per Schiff geliefert wird und der Käufer verpflichtet ist, das Schiff an diesem Tage zu stellen.
(d) bei vereinbarter Lieferung aus „ankommendem Schiff“ sofort nach erster Andienung.
Erteilte ausführbare Verladeverfügungen können nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer geändert werden.
(6) Ist der Verladeort im Vertrag nicht genannt, so ist die Ware anzudienen.
(7) Der Verkäufer ist bei rechtzeitig zugegangener Verladeverfügung verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zu liefern. Weicht der Verkäufer von der erteilten Verladeverfügung ab, so hat er dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen.
(8) Bei Lieferung oder Abholung im Silo ist das vom Verkäufer am Verladeort festgestellte metrische Gewicht und die eingeladene Qualität maßgebend. Auf Wunsch des Käufers ist das Silo nach der Beendigung der Beladung unverzüglich in geeigneter Weise zu plombieren. Die Verwiegungsunterlagen über das bei der Mühle eingeladene Gewicht sind dem Käufer auf Wunsch auszuhändigen.
(9) Der Käufer kann verlangen, dass bei der Verladung in den Silo eine Musternahme und Gewichtsfeststellung durch einen rechtzeitig anwesenden vereidigten Probenehmer und Wäger erfolgt. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Käufer. Mängelrügen auch für versteckte Mängel, hinsichtlich in Silos verladener gelieferter Ware gelten nur dann als begründet und berechtigt, wenn das nach Maßgabe dieses Absatzes am Verladeort entnommene Durchschnittsmuster die gerügten Mängel aufweist. Im Übrigen gelten die Regelungen in Abschnitt XV.

X. Abnahme- und Annahmeverzug des Käufers

(1) Gerät der Käufer mit der Abnahme oder der Erteilung der Verladeverfügung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages zu setzen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen und die Frist mindestens drei Geschäftstage betragen. Die Nachfristsetzung kann mit der Aufforderung zur Erteilung der Verladeverfügung verbunden werden. In diesem Fall beträgt die gesamte Frist sieben Geschäftstage. Der Verkäufer ist berechtigt im Falle einer verspäteten Verladeverfügung des Käufers unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X. die Lieferzeit um die Zeit zu verlängern, um die der Käufer im Verzug ist.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen.
(3) Nimmt der Käufer eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung des Verkäufers nicht an, gerät der Käufer in Annahmeverzug. Während des Annahmeverzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Androhung für Rechnung des Käufers durch einen vereidigten Makler einen freihändigen Selbsthilfeverkauf vorzunehmen. Selbsteintritt ist gestattet.
(4) Der Verkäufer kann die Ware auch während des Annahmeverzuges des Käufers für Rechnung und Gefahr des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

XI. Verzug des Verkäufers

(1) Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist ihm in jedem Fall eine Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Die Nachfristen müssen mindestens betragen:
(a) bei Verkäufen auf „sofortige Lieferung“ vier Geschäftstage.
(b) bei Verkäufen auf „prompte Lieferung“ acht Geschäftstage.
(c) bei Verkäufen auf „Termin“ zehn Geschäftstage.
(2) Solange der Käufer aus der gleichen oder einer anderen Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer mit der Abnahme der Lieferung oder der Zahlung oder einer anderen ihm obliegenden Pflicht im Verzug ist, läuft die vertragliche Lieferfrist bzw. die Nachfrist gegen den Verkäufer nicht. Ändert der Käufer eine bereits erstellte Verladeverfügung, wird eine bereits gesetzte Nachfrist hinfällig, es sei denn, dass die Änderung ausschließlich die Verladeadresse betrifft.

XII. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer gegenwärtig oder zukünftig zustehen, vor. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist. Bei der Hingabe von Schecks durch den Käufer bleibt das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers bis zur Bareinlösung auch bei einer eventuellen Prolongation bestehen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die zu liefernde Ware gegen Schaden zu versichern und den Versicherungsabschluss auf Verlangen nachzuweisen. Die aus einem Schadensfall entstehende Forderung gegen den Versicherer tritt der Käufer im Voraus an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe der Verkäuferforderungen ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach einer Frist von drei Geschäftstagen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen einschließlich aller abtretbaren Nebenrechte tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in voller Höhe an den Verkäufer ab. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt, so lange er alle Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt.
(5) Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer nach seiner Auswahl Sicherheiten frei, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten insgesamt 120% des Nominalwertes der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer überschreitet.
(6) Der Käufer ist berechtigt die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten, zu vermischen, zu verarbeiten.
(a) Die Bearbeitung und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers. Der Verkäufer ist in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch hinsichtlich der Fertigware als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung zusammen mit Waren, die dem Käufer oder einem Dritten gehören, so erwirbt der Verkäufer an der daraus entstandenen neuen Sache Miteigentum gem. § 947 Abs. 1 BGB.
(b) Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit Waren verbunden oder vermischt, die dem Käufer oder Dritten gehören, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. §§ 947 Abs. 1, 948 Abs. 1 BGB
(c) In den Fällen (a) und (b) verpflichtet sich der Käufer, die Ware für den Verkäufer auf eigene Kosten zu verwahren.
(c) Der Käufer ist berechtigt, die neu hergestellte Sache, wenn dies in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr üblich ist, an Dritte weiter zu veräußern und auszuliefern. Die Regelung in Abschnitt XII. Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Hat der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus Lieferungen dem Verkäufer gegenüber sämtlich erfüllt, so tritt der Verkäufer ihm eventuell noch aus der Vorausabtretung zustehende Forderungen an den Käufer ab. Eine besondere Vereinbarung hinsichtlich der einzelnen Forderungen ist nicht erforderlich.
(8) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist dem Käufer vor der vollständigen Bezahlung untersagt. Pfändungen und sonstige beeinträchtigende Maßnahmen Dritter in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, die daraus hergestellten Sachen und die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat etwaige Interventionskosten des Verkäufers zu tragen.

XIII. Fristenberechnung

(1) Für den Beginn der in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehenen Fristen wird der Tag der Friststellung nicht mitgerechnet.
(2) Geschäftstage im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Werktage mit Ausnahme der Samstage und mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember.

XIV. Gewährleistung

(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen. Die Wareneingangskontrolle umfasst auch eine stichprobenartige Untersuchung der inneren Beschaffenheit der Ware (chemische oder technische Analyse, Backprobe und dergleichen), die vom Käufer schriftlich zu dokumentieren ist. Die Dokumentation der Wareneingangskontrolle ist dem Verkäufer auf Wunsch in Kopie auszuhändigen. Offensichtliche Mängel an der Ware (d.h. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Wareneingangskontrolle erkennbar wären) hat der Käufer unverzüglich nach Wareneingang, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Käufer hat bei Bemängelung von einem vereidigten Sachverständigen Muster der bemängelten Ware ziehen zu lassen und sie bei Anrufung des Schiedsgerichts diesem unverzüglich zu übergeben. Der Termin, an dem die Musterziehung erfolgen soll, ist dem Verkäufer möglichst zugleich mit der Mängelanzeige, in jedem Fall rechtzeitig, bekanntzugeben.
(3) Bei jeder Mängelanzeige steht dem Verkäufer das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware zu. Der Verkäufer ist berechtigt, an der Musterziehung des Sachverständigen teilzunehmen.
(4) Zeigt der Käufer die Mängel der gelieferten Ware dem Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig nach Maßgabe von Abschnitt XIV. Abs. 1 an, gilt die Ware als vertragsgemäß genehmigt.
(5) Bei Mängeln der gelieferten Ware leistet der Verkäufer Nacherfüllung durch Ersatzlieferung, es sei denn, dass dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, ist diese unzumutbar oder fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der durch den Sachmangel verursachte Minderwert nicht höher ist als 5% des Warenwerts. Der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises ist hiervon unberührt.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr vom Zeitpunkt der Ablieferung der Ware an den Käufer.
(8) Der Verkäufer haftet für den Ersatz von Schäden und vergeblichen Aufwendungen des Käufers wegen oder im Zusammenhang mit Sach- bzw. Rechtsmängeln nur nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt XV.
(9) Soweit der Käufer wegen der festgestellten Mängel Kaufpreisminderung oder Ersatz für Aufwendungen oder Schäden vom Verkäufer beansprucht, werden die Parteien unverzüglich Verhandlungen über die geltend gemachten Ansprüche des Käufers aufnehmen. Sollte innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mängelfeststellung keine gegenseitige anerkannte Lösung gefunden werden, ist das nach Abschnitt II Abs. 2 zuständige Schiedsgericht zur Feststellung der Höhe des Anspruchs anzurufen. Käufer und Verkäufer unterwerfen sich wegen der Höhe der Kaufpreisminderung, des Aufwendungsersatzanspruchs und des Schadensersatzanspruchs unter Ausschluss der staatlichen Gerichte der Entscheidung des Schiedsgerichts.

XV. Ersatz für Schäden und vergebliche Aufwendungen

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis und wegen unerlaubter Handlung) und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich nach den folgenden Regelungen.
(2) Der Verkäufer haftet für Schäden des Käufers, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter des Verkäufers entstanden sind. Die Vorschrift des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
(3) Der Verkäufer haftet ferner für Schäden, die durch eine vom Verkäufer zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen. Diese Haftung ist jedoch begrenzt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden, sofern sie nur leicht fahrlässig oder durch Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
(4) Ansprüche auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware verjähren in einem Jahr nach Gefahrübergang.
(5) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche aus dem ProdHaftG wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach §§ 478 f. BGB bleiben unberührt.
(6) Von den Regelungen der Abschnitte XIV. und XV. unberührt bleiben Ansprüche des Käufers, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Eigenschaften, Beschaffenheit oder Haltbarkeit eines Liefergegenstandes oder sonstige Umstände gelten nur dann als
garantiert, wenn eine Garantie ausdrücklich abgegeben worden ist. Für den Umfang der Garantiehaftung ist der Inhalt der Garantiezusage maßgeblich. Der Verkäufer haftet nur für solche Schäden, die durch die Garantie gerade verhindert werden sollen.
(7) Die Regelungen dieses Abschnittes XV. finden auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) entsprechende Anwendung.

XVI. Rückruf der Ware

Plant der Käufer, eine vom Verkäufer gelieferten Ware, die der Käufer weiterverkauft hat, oder eine Ware, die der Käufer aus der vom Verkäufer gelieferten Ware hergestellt hat, zurückzurufen, oder ordnet die zuständige Behörde gegenüber dem Käufer gemäß § 9 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) den Rückruf, die Sicherstellung oder die Vernichtung dieser Ware an, so hat er den Verkäufer hierüber unverzüglich zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der Durchführung der geplanten oder angeordneten Maßnahme zu unterrichten. Dies gilt entsprechend, wenn der Käufer plant oder die zuständige Behörde gegenüber dem Käufer gemäß § 8 ProdSG anordnet, die Öffentlichkeit vor dieser Ware zu warnen. Das Recht des Käufers, eine etwaige gesetzliche Verpflichtung zum Rückruf der Ware oder zur öffentlichen Warnung vor dieser Ware in der gesetzlich gebotenen Art und Weise zu erfüllen, bleibt von den Regelungen in vorstehendem Satz 1 und 2 unberührt.

XVII. Erfüllungshindernisse

(1) Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, ausgenommen die durch Feuer hervorgerufene Unmöglichkeit der Produktion und sonstige ihrer Natur nach kurzfristige, unvorhersehbare und unverschuldete auf höhere Gewalt beruhende Hindernisse, die die Produktion oder Lieferung vorübergehend unmöglich machen, verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung längstens bis zu 30 Tagen. Innerhalb dieser Frist hat der Verkäufer zu liefern oder zu erklären, dass er innerhalb weiterer 14 Tage zu liefern in der Lage ist. Nach Ablauf der um 44 Tage verlängerten Lieferzeit erlischt der Vertrag, soweit der hinsichtlich der Lieferung noch nicht erfüllt ist. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses zu informieren.
(2) Wird die Erfüllung des Vertrages durch Krieg, Blockade, Verbot der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr im In- und Ausland, Feuer und sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten auf höherer Gewalt beruhenden Umstände behindert, die ihrer Natur nach von unabsehbarer Dauer sind, so ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, den Käufer über das Ereignis unverzüglich zu unterrichten und innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Ereignisses zu erklären, ob er den Vertrag erfüllen kann. Besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass der Vertrag in absehbarer Zeit erfüllt werden kann, ohne dass der genaue Zeitpunkt der Lieferung infolge des eingetretenen Ereignisses angegeben werden kann, so läuft die Erklärungsfrist erst von dem Zeitpunkt ab, an dem dieses möglich ist. Die Begründung für das Hinausschieben der Erklärung unterliegt schiedsrichterlicher Feststellung. Ist die Abgabe der Erklärung innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt des Ereignisses nicht möglich oder hat der Verkäufer nicht innerhalb von 21 Tagen nach Abgabe der Erklärung bzw. der verlängerten Lieferzeit geliefert, so gilt der Vertrag hinsichtlich der Lieferung des nicht erfüllten Teils als erloschen.
(3) Während der Dauer der Behinderung kommt der Verkäufer nicht in Verzug. Aus dem Erfüllungshindernis kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(4) Für den Fall des Erlöschens des Vertrages erstattet der Verkäufer dem Käufer etwaige bereits erbrachte Zahlungen unverzüglich.
(5) Die Einigung der Parteien über Lieferung und Annahme von Ersatzfabrikaten wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

XVIII. Erlöschen von Verträgen

Ein Vertrag erlischt von selbst, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der im Vertrag festgelegten Endlieferzeit eine schriftliche Mahnung auf Abnahme oder Lieferung erfolgt. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine Mahnung, macht aber der Mahnende innerhalb von drei Monaten nach der Erklärung der Mahnung von seinen vertraglichen Rechten keinen Gebrauch, so ist der Vertrag und sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien als endgültig erloschen anzusehen.

XIX. Änderungen in der Gesetzeslage

Sollten nach Vertragsschluss Gesetzesänderungen eintreten oder hoheitliche Anordnungen ergehen, die dem Verkäufer neue Verpflichtungen auferlegen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Lieferung der vereinbarten Ware stehen, so gelten diese Änderungen bzw. Anordnungen als zwischen den Parteien vereinbart.

Stand: 1. April 2015